Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten
gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG,
insbesondere:
- die Beratung und Vertretung in Steuersachen,
- die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten einschließlich der
Hilfeleistungen in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten,
- die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten,
- die Durchführung von Abschluss- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, soweit
für Steuerberater zulässig,
- die Existenzgründungsberatung,
- die sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten mit Ausnahme der Rechtsberatung,
- die gutachterliche Tätigkeit,
- die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- sowie die treuhänderische Tätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen.