| Gegenstand | Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
a) die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 1 StBerG,
b) eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen,
c) die freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen. |