| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |