| Eintragungstext | | Text | Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.12.2002 mit der Ströer City Marketing GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 20135), dem die Gesellschafterversammlung durch Beschluss vom 06.12.2002 zugestimmt hat. Durch Verschmelzung der herrschenden Ströer City Marketing GmbH in Köln auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRA 21715) eingetragene Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG in Köln besteht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 06.12.2002 nunmehr mit der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG in Köln als herrschender Gesellschaft fort. Der mit der Stöer Media Deutschland GmbH Co. KG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRA 21715) bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vereinbarung vom 12.12.2005 geändert worden. Die Gesellschafterversammlung hat dieser Änderung durch Beschluss vom 01.12.2005 zugestimmt. Der mit der Ströer Media Deutschland GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRB 86560 - entstanden durch Formwechsel der Ströer Media Deutschland GmbH & Co. KG) bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vereinbarung vom 10.05.2010 dahingehend geändert, dass der Beherrschungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2010 aufgehoben ist. Es besteht nunmehr nur noch ein Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschafterversammlung hat durch Beschluss vom 02.12.2010 der Änderung zugestimmt. |
|
| Eintragungstext | | Text | Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CulturePlak oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33145) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.08.2002. |
|
| Eintragungstext | | Text | Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.08.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Ströer Media Deutschland GmbH mit dem Sitz in Köln (AG Köln HRB 69534) verschmolzen.
Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. |
|