| Gegenstand | Der Erwerb, die Entwicklung, die Verwaltung und der Betrieb von Grundstücken und baulichen Anlagen jeglicher Art, insbesondere von Mehrzweckarenen, sowie die Durchführung ähnlicher, damit im Zusammenhang stehender, Geschäfte. Geschäfte nach § 34 c GewO sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. |