| Gegenstand | 1) Gesellschaftszweck ist die Stärkung der zivilen internationalen Krisenprävention, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung als Beitrag zum friedlichen Zusammenleben in der Völkergemeinschaft.
2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch die selbstlose Erfüllung folgender Aufgaben verwirklicht:
a) Schnelle und gezielte Bereitstellung von geeigneten Fach- und Führungskräften für die Tätigkeit in Friedenseinsätzen, humanitären Einsätzen, Wahlbeobachtungsmissionen und Institutionen multilateraler Organisationen wie der EU, der NATO, der OSZE, der VN und anderen internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen. Hierfür nutzt die Gesellschaft unter anderem den "Personalpool Friedenseinsätze"
b) Abschluss, Durchführung und Beendigung von Arbeits- und Sekundierungsverträgen nach dem Sekundierungsgesetz mit den Fach- und Führungskräften, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen tätig werden. Dies umfasst auch die Vorbereitung auf den Einsatz, Begleitung und Betreuung während des Einsatzes und die Nachbetreuung. Hierfür erhält die Gesellschaft die Erlaubnis, als sekundierende Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sekundierungsgesetz aufzutreten.
c) die Abfassung unabhängiger wissenschaftlicher Analysen, Beratungen und Informationen;
d) die Durchführung von Seminaren und Konferenzen sowie die Erstellung von Publikationen in den Bereichen Krisenprävention, Friedenseinsätze und Peacebuilding und zu Themen wie Rechtsstaatlichkeit als strategisches Element von Friedenseinsätzen, Verbesserung der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit von Militär, Polizei und zivilen Akteuren sowie zur Organisation, Politik und institutionellen Fortentwicklung von VN, EU, OSZE und anderen internationalen Akteuren;
e) den Auf- und Ausbau von Kursprogrammen sowie das Training und die Ausbildung von geeigneten Fach- und Führungskräften für internationale Einsätze, die dem Zweck des § 2 Abs. 1 dienen sollen;
f) den Aufbau und die Pflege von Kontakten mit den für das Aufgabengebiet der Gesellschaft relevanten nationalen und internationalen Akteuren sowie die Beratung und der Austausch von lessons learned mit Partnern weltweit. |