| Gegenstand | a) Die Verwaltung eigenen Vermögens,
b) die Übernahme der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter in Personenhandelsgesellschaften,
c) die Übernahme von Treuhändertätigkeiten.
Jegliche Tätigkeit, die einer gesonderten staatlichen Genehmigung bedarf, insbesondere nach § 34 c GewO und/oder dem KWG, ist ausgeschlossen. |