| Gegenstand | Die Entwicklung und Konzeption von Investitionsvorhaben sowie die Wahrnehmung der Geschäftsführung und Geschäftsbesorgung für Publikumsgesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung für GbR-Gesellschaften ist das Unternehmen nicht befugt, das Vermögen der GbR- Gesellschaften in Finanzinstrumenten anzulegen oder Dritte hiermit zu beauftragen. Im Gesellschaftsvertrag der GbR wird geregelt, welches Institut die konzessionierte Finanzportfolioverwaltung durchführt. |