Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Haus- und Grundstücksverwaltung insb. die Miethausverwaltung sowie die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften und die Sondereigentumsverwaltung. Gegenstand ist weiterhin der Abschluss sowie die Vermittlung und der Nachweis von Verträgen über Grundstücke, Gewerberäume, grundstücksgleiche Rechte und Wohnräume gemäß § 34 c der Gewerbeordnung.