| Gegenstand | Der Erwerb, die Verwaltung und der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen und das Management von Beteiligungsgesellschaften. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt:
- zur Übernahme von Geschäftsführungsfunktionen in Form von Komplementär- oder Dienstleistungsfunktionen;
- zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Immobilien, jeweils auch in Form des Erbbaurechts;
- zur Gründung von Gesellschaften und Beteiligungen an solchen in jeglicher Form;
- zur Durchführung von Handelsgeschäften jeglicher Art, die zur Erreichung des unter § 2
Abs. 1 genannten Gesellschaftszweckes dienlich sind, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, die einer Genehmigung nach § 32 KWG bedürfen und mit Ausnahme solcher Geschäfte, die einer Genehmigung nach § 34 c der GewO bedürfen. |