| Gegenstand | Eigene Ausführung von dem Berufsbild des Maurers, Beton- und Stahlbetonbauers entsprechenden Tätigkeiten. Tätigkeiten, zu denen eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt wird, werden ausgeschlossen. Weiterer Gegenstand ist der Handel mit Baustoffen. Der Handel mit Baumaschinen, Kraftfahrzeugen, Waren verschiedener Art sowie technologischen Ausrüstungen, die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, vorrangig in und aus osteuropäischen Staaten, und damit zusammenhängende Serviceleistungen, jeweils soweit eine besondere Genehmigung hierfür nicht erforderlich ist. Ferner: Ausbauarbeiten, Partnervermittlung und Eheanbahnung. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeführt. |