| Gegenstand | Die Vermittlung von Investmentfonds und der Vertrieb von Investmentfonds über andere Finanzdienstleister, wobei als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a) Satz 2
Nr. 1 und 2 Kreditwesengesetz ausschließlich die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und
a) einem Kreditinstitut und/oder Finanzdienstleistungsinstitut,
b) einem nach § 53 b) Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 Kreditwesengesetz tätigen Unternehmen,
c) einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c) Kreditwesengesetz
gleichgestellt oder freigestellt ist, oder
d) einer ausländischen Investmentgesellschaft betrieben werden, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf
ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von
Kunden zu verschaffen. |