| Gegenstand | Finanzdienstleistungen jeglicher Art, z.B. Investment, Versicherungen und Finanzierungen jeglicher Art. Als Finanzdienstleistungen werden ausschließlich die Anlage- und/oder Abschlussvermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, für lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs.1 Satz 1 oder Abs.7 KWG tätig sein dürfen, erbracht. Die Befugnis, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, besteht nicht. |