| Gegenstand | Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung) im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 des Wertpapierinstitusgesetzes, die Anlagenberatung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Wertpapierinstitusgesetzes sowie sonstige Geld- und Finanzgeschäfte, soweit diese nach dem Wertpapierinstitutsgesetz oder nach der Gewerbeordnung einer Erlaubnis nicht bedürfen oder, soweit eine Genehmigung erforderlich ist, eine solche Genehmigung vorliegt. |