| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Dabei ist Zweck der Gesellschaft die Fürsorge für hilfsbedürftige, insbesondere geistig, psychisch und körperlich behinderte Menschen.
(2) Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch: Förderung, Errichtung und Betrieb von stationären und teilstationären Einrichtungen für behinderte, chronisch kranke Kinder, Jugendliche, Erwachsene und alte Menschen sowie deren ambulante Versorgung (wie Wohnstätten für Behinderte, Außenwohngruppen, Altenheime, Kranken-/Pflegewohnungen betreutes Wohnen u. ä.). Dabei kann die Gesellschaft jederzeit jede andere, hier nicht beispielhaft aufgeführte Maßnahme, die der unmittelbaren Verwirklichung der vorgenannten Zwecke dient, aufnehmen. Einer Änderung dieses Gesellschaftsvertrages bedarf es insoweit nicht.
(3) Zur Verwirklichung der vorbezeichneten Maßnahmen kann sich die Gesellschaft auch Hilfspersonen irn Sinne von § 57 Abs. l AO bedienen, nicht nur eigene Einrichtungen unterhalten, sondern sich an solchen auch beteiligen.
(4) Zweck der Gesellschaft ist ferner die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der o.g. Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. l AO sowie die Zuwendung eines Teils ihrer Mittel an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu stcuerbegünstigten Zwecken im Sinne von § 58 Abs. 2 AO.
(5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Gesellschaft kann sich einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anschließen. |