| Gegenstand | Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). Dieser Gegenstand wird verwirklicht insbesondere durch: das Betreiben von staatlichen anerkannten Fachoberschulen mit den Fachbereichen Sozialwesen, Wirtschaft und Technik (mit dem Ziel staatlicher Anerkennung), jedoch auch aller anderen möglichen Schultypen, wie Gymnasien/Oberschulen, Berufsfachschulen, Fernlehrgängen, Förderunterrichten jeglicher Art, Lehrgängen zur Vorbereitung auf den Mittleren Schulabschluss und das Abitur im Rahmen von Fremdenprüfungen, Ausbildungsgängen mit IHK Abschlüssen usw.; das Betreiben von (Fach-)Hochschulen unterschiedlicher Fachbereiche und Studiengänge wie auch sämtlicher Bachelor- und Master of Business Administration (MBA) Ausbildungen; das Betreiben von Schulen, die Experimentiercharakter haben und z.B. noch keine staatliche Vergleichbarkeit besitzen, z.B. Fachoberschule für Sprachen; das Betreiben von Internaten für Schülerinnen und Schüler; das Aufbauen, Betreiben und Beraten privater Ersatzschulen im In- und Ausland oder deren Unterstützung jedweder Art; zielgruppenunabhängige Konzeptionierung und Umsetzung / Aufbau sowie Management von Projekten im Aus- , Fort- und Weiterbildungsbereich; zielgruppenunabhängige Aus-, Fort- und Weiterbildung; Entwicklung, Umsetzung und Management von zielgruppenunabhängigen Fernlehrgängen sowie die Ausbildung von Flugschülern und die Förderung flugsportlicher Aktivitäten durch den Betrieb einer nach Europäischem Recht zugelassenen Flugschule. |