| Gegenstand | Die Finanzierungsberatung sowie Anlage- und Abschlussvermittlung von Immobilien, Versicherungen, Bausparverträgen, der Verkauf von Anteilsscheinen an Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen. Dabei wird ausschliesslich die Vermittlung zwischen den Kunden und unter § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG fallende Unternehmen vorgenommen. Besitz von Geldern und Anteilsscheinen an Kapitalgesellschaften von Kunden ist nicht vorgesehen. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach KWG sind ausgeschlossen. Ferner: der Handel und Vertrieb von Baustoffen und Bauelementen, weiterhin der Abschluss von Verträgen (Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss) über Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- und Nutzungsrechte im eigenen Namen für eigene Rechnung und im eigenen Namen für fremde Rechnung, sowie wirtschaftliche Vorbereitung und wirtschaftliche Durchführung von Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnung. |