| Gegenstand | 1. Gegenstand des Unternehmens sind die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG.
2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 (4) StBerG), sind ausgeschlossen.
3. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. |