Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Das Halten, gewinnbringende Verwalten und Vermieten sowie die Verwertung von eigenen Grundstücken und sonstigen eigenen Vermögenswerten, Geschäfte im Sinne von § 34 c Abs. 1 Satz 1 Zif. 1 und 2 der Gewerbeordnung und die Beratung beim Erwerb von Grundstücken und deren Bebauung, Konzeptionen von geschlossenen Immobilienfonds, Erwerb und Entwicklung von Immobilien sowie die Erstellung von Vermarktungskonzepten für Immobilien. Geschäfte nach § 32 Kreditwesen-Gesetz werden ausdrücklich ausgeschlossen. ferner die Beteiligung an und die Verwaltung von anderen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin von Kommanditgesellschaften.