| Gegenstand | Auf der Grundlage der Ziele und Zwecke des Roten Kreuzes und unter Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes werden Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO auf folgenden Gebieten betrieben: der ambulanten und stationären Betreuung, der Versorgung und der Pflege von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Kranken, Behinderten, sozial Schwachen, Pflegebedürftigen; der Einrichtung von sozialen und medizinischen Betreuungs- und Beratungsstellen; der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen im Bereich der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO, eines fahrbaren und/oder stationären Mittagstisches; von Wohnheimen und Tagesstätten für Behinderte, Mehrfachbehinderte und sonstige Bedürftige im Sinne des § 53 AO, anderer Einrichtungen innerhalb dieser oder vergleichbarer Tätigkeitsbereiche sowie Betreuungsleistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |