| Gegenstand | 1.1. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung) gem. § 15 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ("WpIG"),
1.2. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihr geegnet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung) gem. § 15 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 4 des WpIG,
1.3. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung) gem. § 15 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG,
1.4. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) gem. § 15 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG,
1.5. die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), gem. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WpIG,
1.6. das Erbringen von Family Office Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Vermögensreporting, Vermögenscontrolling und Vermögensconsulting, die keine Wertpapierdienstleistungen sind,
1.7. die Vermittlung ausgewählter Anlageprodukte, die weder eine Wertpapierdienstleistung noch eine sonstige aufsichtsbehördlich erlaubnispflichtige Dienstleistung ist,
1.8. sonstige Nebendienstleistungen der in 1.1 bis 1.7 aufgelisteten Dienstleistungen, sofern sie keiner zusätzlichen aufsichtsbehördlichen Erlaubnis bedürfen.
2. Die Gesellschaft ist weder befugt, sich bei der Erbringung der unter 1. genannten Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, noch Finanzinstrumente im Wege des Eigenhandels anzuschaffen oder zu veräußern.
3. Die Gesellschaft kann alle Arten von Geschäften und gewerblichen Tätigkeiten ausüben, die dem Geschäftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
4. Die Gesellschaft darf gleichartige oder ähnliche Unternehmen nur dann errichten, erwerben und sich an solchen beteiligen, wenn ihr dies nach § 2 Nr. 1. und 2. der Satzung erlaubt ist und es sich vor allem weder um Eigenhandel nach § 2 Nr. 10 WpIG noch um Eigengeschäft nach § 15 Abs. 4 WpIG handelt, ausgenommen die Gesellschaft gründet Geschäftsbereiche in Tochtergesellschaften oder Joint Ventures aus. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen und ist berechtigt, die Geschäftsführung für solche Unternehmen zu übernehmen, soweit dies (aufsichts-) rechtlich zulässig ist. |