Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, muss er gleichzeitig Mitglied des Vorstandes des Gesellschafters sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, muss einer von ihnen gleichzeitig Mitglied des Vorstandes des Gesellschafters sein. Das zum Geschäftsführer bestellte Mitglied des Vorstandes des Gesellschafters vertritt die Gesellschaft stets einzeln. Weitere Geschäftsführer und Prokuristen vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich mit dem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, solange sie Mitglied des Vorstandes der Gesellschafterin ist
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Verwirklichung mildtätiger sowie gemeinnütziger Zwecke:
a) Förderung des Wohlfahrtswesens
b) Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung eines Rettungsdienstes, eines Krankentransports und sonstiger Dienstleistungen, die Menschen in gesundheitlichen und sozialen Notlagen helfen.
Die Zwecke der Gesellschaft werden dabei auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) und durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht.
Das planmäßige Zusammenwirken soll insbesondere durch die Einbindung und Koordination in Form des Empfangens gemeinschaftlichen Leistungen im Bereich z.B. von Management- und Verwaltungsaufgaben durch den DRK Landesverband Berlin e.V. sowie der Gliederungen gemäß der Satzung des DRK Landesverbands Berlin erfolgen.
Die Kooperationen sollen dabei das Leistungspotential aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern bündeln und für gemeinnützige Zwecke nutzbar machen. Für die Erfüllung der Aufgaben können auch andere anerkannte Hilfsorganisationen mit einbezogen werden, die entweder durch das DRK-Gesetz dem DRK als freiwillige Hilfsgesellschaft gleichgestellt sind oder aufgrund anderer Gesetze einen vergleichbaren Status im öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen genießen.