| Eintragungstext | | Text | Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.11.2002 (AZ: 107 IN 3957/00) aufgehoben. Die Gesellschaft ist durch rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse auf Grund des § 60 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG aufgelöst. (Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.02.2006 AZ: 36d IN 4034/05)
Von Amts wegen eingetragen. |
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