| Gegenstand | Der Erwerb von Grundbesitz und dessen Veräußerung, auch nach Teilung entsprechender den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Tätigkeiten, die nach § 34 c Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, sind ausgenommen. Die Übernahme, die Pachtung und Bewirtschaftung von Kasinos, Kantinen und Verkaufsständen im Catering; der Handel mit Ausrüstungsgegenständen für den Betrieb von Kantinen, der An- und Verkauf von Lebensmitteln und Waren aller Art, insbesondere von Zeitschriften und Zigaretten sowohl im Einzelhandel als auch im Großhandel; die Herstellung von Mittagessen und der Handel mit Fertiggerichten zur Deckung der Zwischenverpflegung an Arbeitsplätzen; die Ausstattung von Parties und Festen aller Art. |