| Gegenstand | Die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod. Die Pensionskasse
1.
betreibt das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens,
2.
sieht Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vor; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
3.
darf Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann,
4.
räumt der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse ein oder erbringt Leistungen als Rückdeckungsversicherung.
Die Pensionskasse kann auch Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen betreiben und den Abschluss von Versicherungen vermitteln. |