| Gegenstand | Technische und infrastrukturelle Bewirtschaftung von Liegenschaften; nichthandwerkliche Betreuungsdienste; Veranstaltungsdienste; handwerkliche Gewerke laut Anlage B zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2), Gruppe der Bau- und Ausbaugewerke - Nrn. 1-9; Ein-, Um-und Ausbau von genormten Baufertigungen (z.B. Türen, Fenstern etc.) laut Tätigkeitsverzeichnis (Nr. 24 der Anlage B der Handwerksordnung); Einsatz von Dienstleistungsfirmen. |