Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Technische und infrastrukturelle Bewirtschaftung von Liegenschaften; nichthandwerkliche Betreuungsdienste; Veranstaltungsdienste; handwerkliche Gewerke laut Anlage B zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können (§ 18 Abs. 2), Gruppe der Bau- und Ausbaugewerke - Nrn. 1-9; Ein-, Um-und Ausbau von genormten Baufertigungen (z.B. Türen, Fenstern etc.) laut Tätigkeitsverzeichnis (Nr. 24 der Anlage B der Handwerksordnung); Einsatz von Dienstleistungsfirmen.