Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen, Bearbeitung aller Steuerangelegenheiten und Steuererklärungen, Hilfeleistung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen, Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.