| Gegenstand | Erwerb und die Fruchtziehung von Immobilien bzw. von Beteiligungen an Immobilien. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Betrieb oder Teile ihres Betriebes an nahestehende Unternehmen zu verpachten oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen und Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck ganz oder teilweise zu pachten. Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen oder diese zu erwerben und Organschaftsverhältnisse - sei es als Über- oder Untergesellschaft - einzugehen. |