| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und
berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. §57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
a) Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere Jahresabschlußprüfungen;
b) Beratung und Vertretung in Steuersachen und Steuerstrafsachen;
c) Hilfeleistungen bei der Erfüllung von Bilanzierungs- und Buchführungspflichten;
d) Wahrnehmung fremder Interessen anlässlich der Beratung;
e) Wirtschaftsberatung, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von
Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und
Erfolgsrechnungen.
Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Die Gesellschaft ist berechtigt sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO), § 34 StBerG).
Tätigkeiten die mit den berufen des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. |