| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft wird bei der Verfolgung ihres Zweckes die Zielsetzung und die Prägung des Gesellschafters beachten.
(3) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie der Hilfe für Flüchtlinge. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der in der Abgabenordnung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder durch ausländische Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO.
(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Entwicklung und Durchführung von Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie Arbeitsförderungsangeboten, Berufswegeberatung und Kompetenzförderung, pädagogisch betreute Beschäftigungsmaßnahmen für besonders benachteiligte Personengruppen einschließlich arbeitstherapeutischer Beschäftigungs- und Coachingangebote für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen sowie Langzeitarbeitslose, die Entwicklung, Durchführung und Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, die Förderung der interkulturellen und interreligiösen Bildung durch Bildungs- und Beratungsangebote, die Entwicklung und Durchführung von Mentoringprogrammen sowie Beratungsund Bildungsangebote für geflüchtete Menschen, die Unterstützung diakonischer und Gemeinwesenarbeit einschließlich der Weiterentwicklung von Handlungsfeldern kirchlicher und gemeinnütziger Einrichtungen hinsichtlich ihrer inhaltlichen, personellen und räumlichen Ausgestaltung, die Entwicklung von Strategien zur Verständigung und Konfliktbewältigung im Spannungsfeld unterschiedlicher Kulturen, Ethnien und Religionen sowie ihre Umsetzung durch die Schaffung von Begegnungsstellen, die Veranstaltung von Workshops und Seminaren, Bildungs- und Beratungsangeboten sowie die Durchführung von Projekten.
(5) Die Gesellschaft verwirklicht die in Abs. 3 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen sowie ferner durch Verwaltungsdienstleistungen, Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, Nutzungsüberlassungen und durch die Überlassung von Personal. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den zum Unternehmensverbund um die Johannesstift Diakonie gAG gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen sowie den in Anlage 1 genannten Gesellschaften.
(6) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(9) Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(10) Die Zuwendung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ist zulässig. Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen. Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. |