| Gegenstand | 1. Die Abwicklung von Geschäften im Sinne der Gewerbeordnung § 34 c, hier
a) die Abschlüsse von Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermitteln und die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachzuweisen.
b) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.
c) Als Bauherr im fremden Name für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen.
2. Die Durchführung aller Management-, Kontroll-, Bewertungs- und Verwaltungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Immobilien, im fremden Namen und für fremde Rechnung im Zusammenhang stehen. |