Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Die Verwaltung eigenen Vermögens,
b) der Erwerb, die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von eigenem und fremdem Grundbesitz,
c) der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen in eigenem Namen und zu eigener Rechnung.
d) Der Erwerb gleichartiger oder ähnlicher Unternehmen, die Beteiligung an solchen, deren Vertretung und Geschäftsführung. Geschäfte, zu denen die Genehmigung gem. § 34 c Gewerbeordnung erforderlich ist, sind ausgeschlossen.