Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter mit dem Verein für Berliner Stadtmission (AG Charlottenburg, VR 24148 B), der Berliner Stadtmission Gemeinnützige Diakonie Betriebs GmbH (AG Charlottenburg, HRB 50651 B), der Berliner Stadtmission Service gGmbH (AG Charlottenburg, HRB 129485 B), abzuschließen
Gegenstand
Zum einen die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch die Förderung der Wohlfahrtspflege und zum anderen die Förderung der Mildtätigkeit durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Im Übrigen dient die Gesellschaft der Förderung kirchlicher Zwecke durch die Förderung der christlichen Religion evangelischen Bekenntnisses sowie der Vermittlung missionarisch-diakonischer Grundsätze. Die Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Beratungsstellen und Treffpunkten, Wohnprojekten und Übernachtungseinrichtungen für arme, gefährdete und hilfesuchende Menschen sowie sonstiger diakonischer Einrichtungen mit vergleichbarer gemeinnütziger Zielsetzung. Die Betreuung und Beratung von hilfsbedürftigen Menschen geschieht ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft und Geschlecht. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft kirchliche Zwecke insbesondere durch das Abhalten von Gottesdiensten in gottesdienstlichen Räumen sowie die seelsorgerliche Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen. Des Weiteren die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 1 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften. Solche Mittel wird die Gesellschaft an steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten, wobei vorrangig die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als steuerbegünstigte Körperschaften gefördert werden sollen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Im Übrigen ist die Gesellschaft zu allen Handlungen berechtigt, die mit dem diakonischen Gebot Jesu Christi und mit dem Zweck des Unternehmens in Einklang stehen. Die Gesellschafterversammlung kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.