| Gegenstand | Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere:
Berufsübliche Prüfungen, steuerlicher Beratung und Vertretung in Steuersachen, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Übernahme von Treuhandtätigkeiten, insbesondere die treuhänderische Vermögensverwaltung, sowie wirtschaftliche Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen und Erbringung verwandter Leistungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |