| Gegenstand | Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 III StBerG (Steuerberatungsgesetz), insbesondere als Steuerberatungsuntemehmen die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in Steuersachen und die Hilfeleistung bei Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, einschließlich in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen, bei Buchführungspflichten, bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). |