Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 III StBerG (Steuerberatungsgesetz), insbesondere als Steuerberatungsuntemehmen die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in Steuersachen und die Hilfeleistung bei Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, einschließlich in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen, bei Buchführungspflichten, bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, soweit gesetzlich zulässig, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG).