| Gegenstand | 1) Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1. Beratung und Vertretung der Auftraggeber in ihren steuerlichen Angelegenheiten.
2. Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Auftraggeber,
3. Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen,
4. wirtschaftsberatende und gutachtliche Tätigkeit.
2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.
Ferner:
5. treuhänderische Tätigkeiten. |