Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1) Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1. Beratung und Vertretung der Auftraggeber in ihren steuerlichen Angelegenheiten.
2. Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Auftraggeber,
3. Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen,
4. wirtschaftsberatende und gutachtliche Tätigkeit.
2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.