| Gegenstand | 1. Alle Arbeiten auf dem Gebiet des Bau- und Verkehrswesens im Zusammenhang mit
- der Planung, der Steuerung und Überwachung von Planung,
- Leistungen von Prüfstellen, der Planprüfung, der Abnahmeprüfung und damit verwandten Tätigkeiten,
- Leistungen im Bereich Umwelt, Geotechnik, Geodäsie,
- dem Projektmanagement, der Projektsteuerung, der Steuerung bei Bauvorbereitung und Baudurchführung, der Bauüberwachung und dem sonstigen Realisierungsmanagement,
- Consulting bei der Errichtung, Abnahme und Instandhaltung sowie dem Management und Betrieb von Anlagen der Eisenbahninfrastruktur und von Fahrzeugen,
- Personalausbildung,
- der Unternehmensberatung und projektbezogenen Beratung,
- der Technologie- und Systemberatung
im In- und Ausland auf eigene oder fremde Rechnung. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften, Tätigkeiten und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem vorbezeichneten Unternehmensgegenstand zu dienen, und die damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen, u. a. auch zur Einrichtung und Unterhaltung von Prüfstellen.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Betriebe anderer Unternehmen für deren Rechnung zu führen und eigene Betriebe durch andere Unternehmen führen zu lassen, soweit sich dies auf den in Absatz 1 bezeichneten Geschäftszweck bezieht. Die Gesellschaft ist weiterhin berechtigt, im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen, die der Erreichung des Unternehmensgegenstandes dienen, zu gründen, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Vertretung in jeder Rechtsform zu übernehmen und Unternehmensverträge abzuschließen. Sie kann sich auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und unterhalten. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben und Betriebe ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen auszugliedern oder verbundenen Unternehmen zu überlassen, soweit sich dies auf den in Absatz 1 bezeichneten Unternehmensgegenstand bezieht. |