Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
- die Betreuung des finanz- und betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens von wirtschaftlichen Unternehmen;
- die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen;
- die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten;
- die Tätigkeit als Treuhänder.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen.