| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere:
- die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaft-
licher Unternehmen und sonstigen Institutionen,
- die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen,
- die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen,
- die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar
sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43 WPO, wie z. B.
Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |