| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
a) Die Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten;
b) Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) bereitzustellen, insbesondere in der
- außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung
- Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
- schul- und familienbezogene Jugendarbeit
- internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
c) die Förderung der Laienmusikkultur.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Ein etwaiger Reingewinn darf Rücklagen zugeführt werden,
a) wenn es sich um Betriebsmittelrücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben handelt,
b) wenn die Bildung einer Rücklage erforderlich ist, damit die Gesellschaft ihren in Absatz 1 genannten Zweck nachhaltig erfüllen kann,
c) soweit der Reingewinn auf der Zuwendung eines Dritten beruht, der die Auflage erteilt hat, die Zuwendung dem Vermögen zuzuführen.
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(5) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(6) Mittel, die der Gesellschaft von dritter Seite zufließen, dürfen nur für den Gesellschaftszweck verwendet werden.
(7) Gegenstand der Gesellschaft zur Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke ist der Betrieb des Hauptgebäudes und der es umgebenden Gebäude und Anlagen zum Betrieb
a) eines Kinder- und Jugendfreizeitzentrums
b) einer Landesmusikakademie
(8) Die Gesellschaft sorgt für ein ausgewogenes Verhältnis und eine konstruktive Verzahnung der Betriebsbereiche.
(9) Unter die Aufgaben der Gesellschaft fallen nicht
a) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken einschließlich Belastungen von Grundeigentum und grundstücksgleicher Rechte sowie
b) die Tätigkeit von Baumaßnahmen und die Durchführung der baulichen und technischen Unterhaltung für die für den Betrieb erforderlichen Grundstücke, Anlagen und damit fest verbundene Einrichtungen (ausgenommen Kleinreparaturen zur Sicherstellung des Betriebsablaufs). |