| Gegenstand | Wohlfahrtspflege und Altenpflege.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO und der Betrieb sozialer Einrichtungen auf dem
Gebiet:
- der ambulanten und stationären Betreuung, der Versorgung und der Pflege von Erwachsenen, Senioren und Pflegebedürftigen sowie sonstigen Bedürftigen;
- der Einrichtung von sozialen und medizinischen Betreuungs- und Beratungsstellen
- von Wohnheimen und Tagesstätten für Senioren und sonstige Bedürftige im Sinne des § 53 AO,
- anderer Einrichtungen innerhalb dieser oder vergleichbarer Tätigkeitsbereiche sowie
- Betreuungsleistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |