Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Wohlfahrtspflege und Altenpflege.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen der
Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO und der Betrieb sozialer Einrichtungen auf dem
Gebiet:
- der ambulanten und stationären Betreuung, der Versorgung und der Pflege von Erwachsenen, Senioren und Pflegebedürftigen sowie sonstigen Bedürftigen;
- der Einrichtung von sozialen und medizinischen Betreuungs- und Beratungsstellen
- von Wohnheimen und Tagesstätten für Senioren und sonstige Bedürftige im Sinne des § 53 AO,
- anderer Einrichtungen innerhalb dieser oder vergleichbarer Tätigkeitsbereiche sowie
- Betreuungsleistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 AO.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.