| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33,57 Abs. 3 StBerG, insbesondere
1.1. geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
1. 2. echte Treuhandgeschäfte, d.h. Verwaltung fremden Vermögens im eigenen Namen,
1. 3. sowie alle weiteren, nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten. |