| Gegenstand | - Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absätze 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes sowie Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte (Wohnimmobilienverwalter),
- Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume sowie der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten sowie Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden,
- wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung. |