Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Die Geschäftsführung, Geschäftsbesorgung und Vertretung von Gesellschaften, insbesondere von solchen, die sich mit der Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten befassen sowie deren Vermietung, Verwaltung und Veräußerung; Geschäfte, die gem. § 34 c Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig sind, sind ausgeschlossen.
2. Die Übernahme von Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin.