Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatergesetz, insbesondere
1. Erstellungen von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen,
2. die Beratungen auf dem Gebiet des Steuerrechts.