Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 StBerG i.V.m. § 57 Abs. 3 Ziff. 2 und 5 StBerG, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen, Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten.