Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, insbesondere
1. Beratung und Vertretung in Steuersachen
2. Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen
3. Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, einschließlich Lohnbuchhaltung, sowie bei der Aufstellung und Beurteilung von Jahresabschlüssen
4. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4. Nr. 1 Steuerberatungsgesetz), sind ausgeschlossen.