| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, insbesondere
1. Beratung und Vertretung in Steuersachen
2. Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen
3. Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, einschließlich Lohnbuchhaltung, sowie bei der Aufstellung und Beurteilung von Jahresabschlüssen
4. wirtschaftsberatende, gutachterliche und treuhänderische Tätigkeit
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4. Nr. 1 Steuerberatungsgesetz), sind ausgeschlossen. |