Ist ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Liquidatoren gemeinsam vertreten.
Gegenstand
Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG wie auch die Tätigkeiten nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 StBerG.