| Gegenstand | Die gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach §§ 33, 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz, insbesondere
a) Beratung in Steuersachen sowie Bearbeitung von Steuerangelegenheiten,
b) Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen gegen Steuerordnungswidrigkeiten,
c) Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sind ausgeschlossen. |