| Gegenstand | (1) Zweck der Gesellschaft ist die kaufmännische Beratung von Unternehmen und die Übernahme von kaufmännischen Leistungen.
(2) Darüber hinaus kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben, die ihrem Gegenstand förderlich sind oder sein können. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft kann schließlich Grundeigentum und Rechte an Grundstücken erwerben, verkaufen und vermieten und daran Grundpfandrechte bestellen. |